8C_432/2022 10.11.2022
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_432/2022
Urteil vom 10. November 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2022 (VB.2022.00025).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Juni 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2022,
in die Verfügung vom 8. Juli 2022, mit welcher das beschwerdeweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist angehalten wurde,
in die Eingabe von A.________ vom 5. August 2022, mit welcher er um ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 8. Juli 2022 ersuchte,
in die diesbezüglich abschlägige Antwort vom 11. August 2022, mit welcher für die Leistung des Kostenvorschusses jedoch Ratenzahlungen gewährt wurden,
in die eingegangen Zahlungen und die weitere Korrespondenz,
in Erwägung,
dass, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht und vollständig einbezahlt wurde, der Prozess fortzuführen ist,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil über die vom Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 18. November 2021 in Bezug auf "die Prämiengutschriften und die Antennengebühren" vorgenommene Rückweisung der Streitsache an die städtische Sozialhilfestelle befunden hat,
dass ein Urteil über einen Rückweisungsbeschluss vor Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 142 V 282 E. 2; 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch ein späteres günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 148 V 155 E. 1.1; 137 V 314 E. 2.2.1),
dass rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung generell nicht ausreichen (BGE 148 V 155 E. 1.1; 142 II 20 E. 1.4; 136 II 165 E. 1.2.1),
dass der Beschwerdeführer indessen nichts anders vorträgt, wenn er geltend macht, die Rückweisung sei ohne sachlichen Grund erfolgt und führe zu weiteren Verfahrensverzögerungen, ohne zugleich darzulegen, inwiefern damit die Vorgaben von Art. 29 Abs. 1 BV nicht mehr erfüllt wären,
dass - soweit er überdies geltend macht, die Rückweisung erschwere die Rechtsdurchsetzung - nicht einsichtig ist, welcher Rechte er wegen der von der Vorinstanz geschützten bezirksrätlichen Vorgehensweises beraubt würde bzw. welche rechtlichen Nachteile er dadurch konkret erleiden könnte, steht ihm doch im Nachgang zum neuerlichen Verwaltungsentscheid über die Prämiengutschriften und die Antennengebühren nach wie vor der Rechtsmittelweg offen,
dass ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser Frage steht, ersucht doch der Beschwerdeführer allein um Rückweisung der Angelegenheit an das kantonale Gericht oder den Bezirksrat und nicht um einen Endentscheid in der Sache,
dass abgesehen davon mit einem Endentscheid in der Sache augenscheinlich auch kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG eingespart würde (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2),
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG führt,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. November 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel